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1635 V 30 Friedensvertrag von Prag (Dresden)
Kaiser, Sachsen (Kurfürstentum) |
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Da <Sÿ> auch sonsten wider denn Religion- und Profan-
oder auch diesen frieden in etwas beschwerdt wür-
den, Sollen <Sÿ> befugt sein deßwegen Ihre Kaÿ[serliche]
Maÿ[estät] an dero Kaÿ[serlichem] Hoff oder beÿ dem Kaÿ[serlichen]
Cam[m]ergericht anzulangen, die sollen dan nach
außweißung des Religion- und Profan- oder
auch dieses friedens und anderer Reichs Constitutio-
nen und ordtnungen die Heilige Justitz Administriren.
Ebenmeßig soll es auch gehalten werden mit den
Augspurg[ischen] Confeszions Verwanthen, daß nemblich
Ihrer Keiner wider den Religion- und Profan-
frieden, noch auch wider diesen frieden oder <wider>
andere Reichs Constitutiones und ordtnungen im
wenigsten gravirt, oder ihnen von denen Stiften
und geistlichen gü<.>tern, So Sie vormals gehabt und
ihnen nach außweißung dieses friedens schlußes bleiben
sollen, etwas entzogen würde.
Das Erzstift Magdeburg betreffendt ist es umb des
lieben friedens willen dahin gelangt daß Churf[üstlicher]
D[urchlaucht] zu Sachsen fr[eundtlicher] geliebter Sohn, Hertzogs Augusti
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